Gewährleistung - Garantie

 
 Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ? 

Garantie :

Es gibt die gesetzliche Garantie von 6 Monaten, die ein Gewerbetreibender seinem Käufer geben muß. Daraus hinüber kann jeder Hersteller auf sein Produkt eine freiwillige Herstellergarantie von 12, 24, 36 Monaten usw. oder gar eine lebenslange Garantie geben. Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen. Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung !

Im Sinne einer schnellen und problemlosen Abwicklung empfehlen wir unseren Kunden die Inanspruchnahme der Herstellergarantien.
 

Gewährleistung :

Betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten.

In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muß eine Nachbesserung seitens des Verkäufers, also uns, erfolgen.

Nach Ablauf dieser 6 Monate muß vom Käufer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Verkäufers. Diese Regelung ist aber unter normalen Voraussetzungen ziemlich wage, da wenn ein Defekt bereits von Anfang bestanden hat, so würde in der Regel niemand erst nach 7 oder mehr Monaten diesen reklamieren.

Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen, entfernen von Garantiesiegeln und Bedienungsfehlern erlischt die Garantie-/ sowie der Gewährleistungsanspruch.

Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Garantie-/Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum.
 

 
 Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung ? 

Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine "Vollgarantie" !

  • Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d.h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.
  • Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
    • nicht der Vereinbarung entspricht, oder
    • nicht den Angaben in der Werbung / Produktbeschreibung entspricht, oder
    • nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.

Keine Fehler sind insbesondere :

  • gebrauchsbedingter Verschleiß
  • Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
  • Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Behandlung, Fremdeingriffe, entfernen von Garantiesiegeln und Bedienungsfehler)

Bitte beachten Sie :
Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben, andernfalls muss die Reparatur oder Überprüfung sowie die Versandkosten vom Kunden selbst bezahlt werden !

Einschränkend wirkt außerdem die neue Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt ! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
 

 
 Wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, hat der Kunde folgende Rechte : 
  • Stufe 1 :
    Reparatur oder Austausch, wobei dieser Austausch gleich alt sein kann und nicht mit einem nagelneuen Ersatz gleichzusetzen ist, dieser muß lediglich einwandfrei funktionieren. In beiden Fällen muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Ausführung der Nacherfüllung gegeben werden.
  • Stufe 2 :
    Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag (= früher "Wandlung" genannt). Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag, in den oben genannten Fällen, kann vom Käufer Wertersatz für den Gebrauchsvorteil verlangt werden (in der Regel erst nach mindestens 6 Monaten), d.h. dass er die Nutzung, die er ab Kauf der Sache bis zur Wandlung hatte, erstatten muss. Dies wird in der Regel durch eine Kürzung der Gutschrift, bzw. eine Zeitwert-Gutschrift erreicht.

Diese Rechte stehen in einem gestaffelten Verhältnis zueinander. Nur wenn die Stufe 1 nicht möglich oder aber gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der Stufe 2.

Auch innerhalb der Stufen besteht eine Reihenfolge. Das Gesetz sieht in der Stufe 1 zwar vor, dass zunächst der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch hat. Dieses Wahlrecht des Käufers wird aber begrenzt, wenn die getroffenen Wahl unverhältnismäßig ist.

Das heißt :
Das die Wahl eines Kunden auf z.B. Umtausch mit dem Argument, dass dies unverhältnismäßig ist zurück gewiesen werden kann. Dabei schlagen vor allen Dingen die Kosten ins Gewicht.
Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.

Ist die Stufe 1 nicht möglich oder gescheitert, erfolgt die Abwicklung des Rücktritts oder der Minderung des Kaufpreises wie bisher.

Prinzipiell gilt:
Reparatur oder Austausch vor Preisminderung oder Rücktritt.