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Garantie :
Es gibt die gesetzliche Garantie von 6 Monaten, die ein Gewerbetreibender seinem Käufer geben muß. Daraus hinüber kann jeder Hersteller auf sein Produkt eine freiwillige Herstellergarantie von 12, 24, 36 Monaten usw. oder gar eine lebenslange Garantie geben. Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen. Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung !
Im Sinne einer schnellen und problemlosen Abwicklung empfehlen wir unseren Kunden die Inanspruchnahme der Herstellergarantien.
Gewährleistung :
Betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten.
In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muß eine Nachbesserung seitens des Verkäufers, also uns, erfolgen.
Nach Ablauf dieser 6 Monate muß vom Käufer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Ist dies möglich, gilt auch hier die Nachbesserungspflicht des Verkäufers. Diese Regelung ist aber unter normalen Voraussetzungen ziemlich wage, da wenn ein Defekt bereits von Anfang bestanden hat, so würde in der Regel niemand erst nach 7 oder mehr Monaten diesen reklamieren.
Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen, entfernen von Garantiesiegeln und Bedienungsfehlern erlischt die Garantie-/ sowie der Gewährleistungsanspruch.
Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Garantie-/Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum.
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